Besondere Zivilitätstheorie Recht
Zusammenfassung
Recht ist die Gesamtheit allgemeingültiger Regeln, deren Geltung von allen Beteiligten eingefordert werden kann. Dabei gelten für alle Beteiligte verbindliche Regeln (Regeldimension); innerhalb dieser Regeln aber können die Beteiligten frei handeln (operative Dimension). Damit bildet das Recht eine zentrale Form zweidimensionaler Koordination mit zahlreichen besonderen Funktionen. Recht in diesem Sinn steht in diametralem Gegensatz zum Fehlen verbindlicher Regeln (Rechtlosigkeit), aber auch zu Regeln, deren Geltung nicht allgemein eingefordert werden kann (Unrecht).
Recht in diesem Sinn zweidimensionaler Koordination (AZT 2026, S. 32/3) hat eine Reihe gesellschaftlicher Funktionen:
- · Ordnungsfunktion: Recht operationalisiert und bestärkt eine Ordnung zweidimensionaler Koordination.
- · Friedens- und Sicherheitsfunktion: Streitigkeiten können rechtlich geregelt und damit entschärft werden; Recht sanktioniert unilaterale Übergriffe und macht so das Zusammenleben sicherer.
- · Wertfunktion: Materielle wie immaterielle Werte einer Gesellschaft können durch sanktionsfähiges Recht erhalten und gepflegt werden.
- · Freiheitsfunktion: Recht sichert individuelle Freiheiten.
- · Integrationsfunktion: Recht fördert integratives Rechtsbewusstsein.
- · Legitimationsfunktion: Recht legitimiert rechtsstaatliche Strukturen.
- Herrschaftskontrollfunktion: Herrschaft kann rechtlich vermittelt kontrolliert werden.
Ungleiches Recht?
Auch asymmetrische Herrschaftssysteme beanspruchen für sich oft die Gültigkeit von Recht – siehe die Sklavenhaltergesellschaften der Antike, der Wikinger und späterer Gesellschaften, darunter der USA, in denen Sklaverei ein integrales Element der geltenden (Rechts-)Ordnung war, siehe die europäische Ständegesellschaft (aus herrschenden und nachgeordneten Ständen, so Klerus und Adel, Bürgertum, teilweise leibeigenen Bauern und fahrendem Volk), oder die indische Kastengesellschaft, deren über Jahrtausende hinweg legitimierte Struktur bis heute nachwirkt.
In solchen ausgeprägt asymmetrischen Gesellschaften diente Recht zwar vor allem der Ausbeutung und Unterdrückung Niedrigrangiger, insbesondere Kriegsgefangener, Migranten und Frauen; aber selbst hier war Recht, abgesehen von Zuständen von Tyrannei und Krieg, nicht völlig gegenstands- und bedeutungslos. So konnten auch Herrschende Probleme bekommen, wenn sie gegen geltendes informelles oder formelles Recht verstießen – eine Tatsache, die insbesondere den niederen Adel sowie die Zünfte betraf, insbesondere mit der Aufklärung des 18. Jahrhunderts aber selbst für Könige bedeutsam werden konnte (Geschichte vom Streit zwischen Friedrich II. von Preußen und seinem Müller).
Wie zweischneidig diese asymmetrische Verrechtlichung war, zeigte sich in der Ständegesellschaft der frühen Neuzeit anhand der katholischen Inquisition, inquisitorischer Prüfungsverfahren des rechten katholischen Glaubens mit grausamsten Foltermethoden als Kernelement sogenannter Hexen-Prozesse. Dass hierbei vor allem Frauen verfolgt, gefoltert und auf grausamste Art und Weise getötet wurden, steht in einem größeren Rahmen: der seit Jahrtausenden legitimierten Benachteiligung und Entrechtung von Frauen – ein Muster, das unter anderem in dem aus dem 7. Jahrhundert stammenden Koran sowie der im 10. Jahrhundert entstandenen Scharia überhöht und institutionalisiert wurde und bis heute von islamistischen Terror-Milizen, Saudi-Arabien, dem Iran und den afghanischen Taliban als Teil geltenden Rechts rigide umgesetzt wird.
Mussten traditionelle Autokratien ungleiches Recht mit Zustimmung religiöser Eliten handhaben, woraus häufig Herrschaftskonflikte entstanden, setzen totalitäre Autokratien ihre Herrschaftsmacht umfassend und, ohne inneren Widerstand, in aller Konsequenz durch. So verurteilten furchtbare Juristen des Nationalsozialismus wie der Präsident des Volksgerichtshofs Freisler Systemgegner in Serie zum Tode. Im Stalinismus wurden Millionen von Menschen in Geheimverfahren oder öffentlichen Schauprozessen zum Tode oder zu langjähriger Zwangsarbeit in sibirischen Lagern abgeurteilt – grausame Perversionen der Begriffe Recht und Gerichtsverfahren. Dementsprechend steht das Wort Prozess öffentlich und in der Belletristik bis heute häufig für formalisierte Machtausübung mit schrecklichen Folgen für Menschen, die in die Fänge eines herrschenden Machtapparats geraten (Kafka 1925).
All dem steht das Rechtskonzept effektiv zweidimensionaler Koordination entgegen: Kann Recht unabhängig (in einer eigenen Regeldimension) angerufen und geltend gemacht werden, sind allgemeine Verhaltensregeln auch gegenüber unilateralen Interessen und Macht gewährleistet. Rechtliche Prozesse können also nicht ohne Weiteres von Herrschenden oder machtvollen Kriminellen manipuliert werden – eine Rechtsauffassung, die natur- und positivrechtliche Aspekte verbindet; denn Recht muss gemeinsam als unabhängig gültig anerkannt sein, eine Form positiver Setzung. Gesetztes Recht aber muss Anforderungen der Rechtsgleichheit und des allgemeinen Rechtszugangs erfüllen, naturrechtliche Anforderungen. Insofern verbinden sich Naturrecht und positives Recht.
Dieser Rechtsauffassung entspricht die Tatsache, dass sich Recht menschheitsgeschichtlich aus der Kodifizierung guter gemeinschaftlicher Sitten entwickelte, die sich nicht ohne weiteres mit dem Willen jeweils herrschenden Macht deckten – siehe die etymologische Ursprungsbedeutung des Wortes Recht als aufrichten, geraderichten sowie die frühe Bedeutung des lateinischen Worts jus als Bezeichnung menschlicher Ordnung gegenüber der überirdischen Ordnung (fas). Im Recht geht es also nicht um absolute religiöse oder weltliche Macht, sondern um kodifizierte Regeln der Gemeinschaft, die verlässlich für alle Beteiligte gewährleistet werden. Insofern unterliegt nicht das Recht der Macht, sondern die Macht dem Recht (power of rule).
Damit stellen sich Verhaltensregeln und Ansprüche, durch die allgemeine Rechtssicherheit und allgemeiner Rechtszugang verletzt werden, als eine Form von Unrecht, dar – eine Einsicht, mit der die sogenannte Radbruchsche Formel: Extremes Unrecht ist kein Recht (Radbruch 1946) präzisiert wird: Wo und wann immer Recht (eindimensional) vermachtet wird, verliert es seinen Rechtscharakter.
Immanuel Kants Rechtsverständnis, Das Recht ist … der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann (Kant 1797, Einl. §§ B, C), stellt sich in dieser Sicht als frühe Reflektion zweidimensionaler Koordination dar. Kants rechtsphilosophische Perspektive im Sinne des Kategorischen Imperativs ist allerdings moralisch strukturiert, eine Verkürzung des zweidimensionalen Rechtsbegriffs auf Moralbegriffe, die auch John Rawls Gerechtigkeitsphilosophie relativiert (Schulz 2018): Recht ist nicht lediglich gerechtigkeitsbezogene Moral, sondern eine eigene zweidimensionale Koordinationsform. Diese hat zwar naturrechtliche Komponenten, liefert als geltendes Recht aber definitive Regelungen und entlastet damit die Beteiligten kognitiv und affektiv von moralischer Gewissensqual. So haben Angeklagte mit ihren Anwälten das Recht, ihre Interessen operativ frei, also im Rahmen der gesetzten Regeln, wahrzunehmen, auch wenn diese Interessen unilateral borniert sind. Recht ist also mehr als Moral.
Wer die Figur des unabhängigen Rechts unilateralistisch zu denken oder zu kritisieren sucht, muss angesichts dessen scheitern. So hat eigenständiges Recht in der Logik von Freund oder Feind keinen Platz; denn es bleibt kein Raum für eigenständiges Recht, wenn Akteure entweder Freund oder Feind sind. Auch machtlogisch gedacht kann es nur herrschendes Recht oder Unterdrückung geben entsprechend dem Karl Marx zugeschriebenen Satz: Das herrschende Recht ist das Recht der Herrschenden. Dementsprechend ist die Literatur voll von Versuchen, die Figur des unabhängigen Rechts zu relativieren beziehungsweise aufzuheben. Siehe die marxistische Betrachtung von Recht als staatlicher Herrschaftsform des Kapitals und die entsprechende Verachtung bürgerlichen Rechts als eines zentralen Mediums der bürgerlichen Gesellschaft. Siehe Notstands-Konstruktionen von Recht, die auch Mordaktionen des Hitler-Regimes rechtfertigten (Carl Schmitt 1933 vor dem Hintergrund von Schmitt 1928, 1927) und den Versuch, die islamische Norm- und Sittenlehre als Rahmen der allgemeinen gleichen Menschenrechte durchzusetzen (Kairoer Erklärung 1990). Siehe schließlich die libertäre Verabsolutierung des Eigeninteresses, womit Recht zur Manövriermasse der Macht über das Kleingedruckte wird